AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN CEKASO GMBH

TEIL I: Allgemeine Bedingungen

1.Geltungsbereich

1.1.      Die Cekaso GmbH (im Folgenden „Cekaso“ oder „wir“) ist Softwarehersteller, stellt Software zur Nutzung bereit, liefert Hard- und Software und erbringt unterschiedliche Dienstleistungen in diesem Bereich (zusammen „Leistungen“). Unsere Leistungen erbringen wir ausschließlich zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese können durch schriftliche produkt- bzw. leistungsspezifische Bedingungen von uns oder eines Dritten (Lieferanten und/oder Hersteller) ergänzt werden.

1.2.      Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Cekaso und dem Kunden, der Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.3.      Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn Cekaso hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Dieser Zustimmungsvorbehalt gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn Cekaso in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen ohne weiteren Vorbehalt oder Widerspruch erbringt oder vom Kunden annimmt.

 

2. Leistungsumfang

2.1.      Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Einzelauftrag bzw. der Auftragsbestätigung.

2.2.      Die Auswahl der Leistung ist nicht Gegenstand des Vertrages. Sie kann Gegenstand eines gesonderten Vertrages sein, ohne den der Kunde die alleinige Verantwortung für die Auswahl der Leistung, insbesondere der Software und deren Eignung für die beabsichtigten Verwendungen und Anwendungen trägt.

2.3 Der Leistungs- und Funktionsumfang der Leistung bestimmt sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Leistungsbeschreibung oder den Inhalten der Auftragsbestätigung Die Software ist ablauffähig den von Cekaso ausdrücklich benannten Geräten. Darüber hinausgehende Vereinbarungen, wie z.B. über Kompatibilität von Software mit Geräten bzw. Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten, sind abhängig von der kundenspezifischen Situation und sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Das gleiche gilt für individuell kundenspezifische Anpassungen oder sonstige spezielle Einsatzbedingungen.

2.4 Cekaso ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistung Dritter zu bedienen.

2.5 Cekaso ist berechtigt, die Leistungen zu modifizieren oder vorübergehend einzustellen oder zu beschränken, wenn dies aufgrund einer behördlichen Maßnahme, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, zur Sicherung des Netzbetriebes, zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität, zur Interoperabilität der Dienste, zur Sicherung des Datenschutzes, zur Unterbindung einer rechtswidrigen oder missbräuchlichen Nutzung oder Leistungsverbesserung notwendig ist.

2.6 Cekaso ist berechtigt, den Inhalt der Leistungen, insbesondere in technischer Hinsicht, einseitig zu ändern, soweit die Änderungen nicht die vertraglichen Vereinbarungen mehr als unwesentlich zum Nachteil des Kunden verändern.

2.7 Cekaso ist frei in der Wahl der technischen Mittel zur Erbringung der vereinbarten Leistungen, insbesondere der eingesetzten Technologie und Infrastruktur.

 

3. Zustandekommen des Vertrages

3.1.      Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Cekaso kann dieses Angebot nach seiner Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die Leistungen erbracht werden.

3.2.      Angebote von Cekaso sind freibleibend.

3.3.      Die technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung in den Vertrag Vertragsbestandteil. Die in den Beschreibungen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Zeichnungen und Unterlagen ist Cekaso Eigentümer und alleiniger Rechteinhaber.  Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

4. Rücktritt

4.1.      Cekaso kann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir infolge einer von uns nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten nicht lieferfähig sind, obwohl wir alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, die Zuliefergegenstände zu beschaffen.

4.2.      Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung von Cekaso ist ausgeschlossen, wenn Cekaso die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

4.3 Cekaso behält sich ausdrücklich das Recht zu Teillieferungen und -leistungen und deren Inrechnungstellung vor, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen von Cekaso für den Kunden zumutbar ist.

4.4 Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, soweit Cekaso sie nicht ausdrücklich vereinbart und/oder durch Cekaso schriftlich bestätigt wurden. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand kommt. Höhere Gewalt bei Cekaso oder dessen Vorlieferanten eintretende Betriebsstörungen infolge Aufruhr, Streik, Aussperrung, Quarantäneanordnungen von Behörden, die Cekaso  oder dessen Vorlieferanten ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Liefergegenstände zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, oder die Leistung zu erbringen, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Liefer- bzw. Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Kunde vom Vertrag über den betreffenden Liefergegenstand bzw. die betreffende Leistung zurücktreten.

4.5 Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

4.6 Der Kunde kann acht Wochen nach schuldhaftem Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist Cekaso schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.

 

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1.      Alle ggf. notwendigen vorbereitenden Maßnahmen zur Installation eines Computersystems oder Software wie z. B. Kabelverlegung, Setzen von Steckdosen, lässt der Kunde auf seine Kosten und Verantwortung durchführen. Mehraufwendungen von Cekaso durch fehlerhafte oder unzureichende Vorbereitungsmaßnahmen hat der Kunde zu tragen. Sind die Maßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt, so verlängert sich die Frist zur Lieferung bzw. Leistung gemäß der zwischen dem Kunden und Cekaso neu zu treffenden Vereinbarung. 

5.2.      Der Kunde richtet die Arbeitsumgebung des Liefergegenstandes nach den Vorgaben der Cekaso bzw. Herstellers her.

5.3.      Der Kunde trifft geeignete Maßnahmen für den Fall, dass der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß arbeitet oder Leistungen nicht vertragsgemäß ausgeführt werden, und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, Datensicherung, fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse, Störungsdiagnose und detaillierte Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

5.4.      Auf Anforderung von Cekaso stellt der Kunde bei der Vertragserfüllung Lagerraum, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung. Der Kunde stellt rechtzeitig alle notwendigen technischen Einrichtungen, die zur Leistungserbringung erforderlich, aber nicht von Cekaso zu stellen sind (geeignete Aufstellungsräume, Elektrizität und Erdung) unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung und hält diese während der Vertragslaufzeit in einem funktionsfähigen und ordnungsgemäßen Zustand.

Sofern Cekaso in den Räumlichkeiten des Kunden technische Einrichtungen installiert, gewährt der Kunde Cekaso bzw. deren Erfüllungsgehilfen Zutritt und Zugang nach vorheriger Ankündigung, soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich und für den Kunden zumutbar ist. Gleiches gilt, sofern nach Beendigung des Vertrages die Deinstallation der technischen Einrichtungen notwendig ist.

5.5.      Der Kunde wirkt insbesondere bei der Spezifikation von Leistungen und bei Tests mit. Der Kunde ermöglicht Cekaso Zugang zum Liefergegenstand mittels Datenfernübertragung, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

5.6.      Der Kunde wird zusammen mit den Liefergegenständen nur Zubehör und Betriebsmittel verwenden, die den Spezifikationen des Herstellers des Liefergegenstandes entsprechen.

5.7.      Der Kunde stellt Cekaso alle für den Betrieb und die Installation der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Informationen vollständig, rechtzeitig und wahrheitsgemäß zur Verfügung. Der Kunde hat jede Änderung, insbesondere seines Namens, seiner Firma, seiner Unternehmereigenschaft, seiner Adresse, seiner Rechnungsanschrift, seiner Bankverbindung, seiner Rechtsform sowie grundlegende Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Zahlungsunfähigkeit) unverzüglich bekanntzugeben.

5.8.      Der Kunde hat die technischen Einrichtungen von Cekaso vor unbefugten Eingriffen eigener Mitarbeiter oder Dritten zu schützen, selbst keinerlei Eingriffe vorzunehmen und bei erkennbaren Schäden oder Mängeln Cekaso unverzüglich zu unterrichten.

5.9.      Der Kunde verpflichtet sich, keine Hard- oder Software, die nicht den rechtlichen Vorschriften entspricht an die technischen Einrichtungen von Cekaso anzuschließen oder darüber zu verwenden.

5.10.    Der Kunde hat ihm überlassene Benutzernamen, sowie Pass- und Kennwörter nicht an Dritte weiterzugeben und sie vor dem unberechtigten Zugriff Dritter aufzubewahren. Pass- oder Kennwörter sind unverzüglich zu ändern, wenn Anlass zur Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen Kenntnis hiervon erlangt haben oder haben könnten. Pass- oder Kennwörter sind unabhängig hiervon regelmäßig zu ändern.

5.11.    Der Kunde stellt die Einhaltung der anerkannten Grundsätze der Datensicherheit gegen alle Arten von Datenverlust, Datenbeschädigung, Übermittlungsfehlern oder sonstigen Störungen eigenverantwortlich sicher.

5.12.    Der Kunde ist für Inhalte, die er Dritten zugänglich macht, selbst verantwortlich, auch wenn Cekaso dazu die technischen Leistungen bereitstellt.

5.13.    Der Kunde stellt sicher und steht dafür ein, dass sämtliche ihm obliegenden Verpflichtungen auch von Dritten eingehalten werden. Kommt der Kunde der Erfüllung seiner Pflichten und Obliegenheiten schuldhaft nicht nach, hat er Cekaso alle hieraus entstehenden Schäden zu ersetzen einschließlich etwaiger Mehraufwendungen. Der Kunde stellt Cekaso von allen Ansprüchen frei, die von Dritten aus der Verletzung einer dieser Pflichten gegen Cekaso erhoben werden, sofern er nicht nachweisen kann, dass er die schadensursächliche Pflichtverletzung nicht verschuldet hat.

 

6. Annahmeverzug des Kunden

6.1.      Bleibt der Kunde mit der Annahme der der Leistung länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige von Cekaso in Verzug, so kann Cekaso dem Kunden eine Nachfrist von vierzehn Tagen zur Annahme der Leistung setzen.

6.2.      Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist Cekaso berechtigt, die gesetzlichen Rechte wahrzunehmen.

6.3.      Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag nicht imstande ist.

6.4.      Verlangt Cekaso Schadensersatz, so beträgt dieser 80 % des Preises der der Leistung. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger bzw. nicht anzusetzen, wenn Cekaso einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist bzw. nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden ist.

6.5.      Cekaso kann im Fall des Annahmeverzuges des Kunden Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die Cekaso für die erfolglose Bereitstellungsanzeige sowie für die Vorhaltung der Leitung machen musste.

 

7. Gefahrübergang

7.1.      Die Gefahr geht mit Auslieferung der Liefergegenstände, soweit es sich um Hardware handelt, an den Transporteur auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Cekaso noch andere Leistungen, z. B. Versendung und Installation, übernommen hat oder bei Rücksendung nach Mängelbeseitigung.

7.2.      Auf Wunsch des Kunden werden auf seine Kosten die zu versendenden Liefergegenstände durch Cekaso gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Transportschäden sind vom Kunden unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen.

7.3.      Verzögert sich der Versand infolge vom Kunden zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr vom Tage der Versendungsbereitschaft auf den Kunden über.

7.4.      Soweit erforderlich und nicht anders vereinbart, gelten die Leistungen der Cekaso als abgenommen, wenn innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige der Kunde die Abnahme nicht schriftlich unter Angabe von Gründen verweigert. Cekaso kann- soweit nichts anderes vereinbart ist- Teillieferungen und –leistungen zur Abnahme bereitstellen.

 

8. Gewährleistung

8.1.      Haben wir einen anderen als den vereinbarten Liefergegenstand bzw. eine geringere als die vereinbarte Menge geliefert, hat der Kunde dies unverzüglich anzuzeigen (§ 377 HGB).

8.2.      Gleiches gilt bei der Bereitstellung sonstiger Leistungen.

8.3.      Mängelansprüche verjähren in 1 Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes bzw. Erbringung der sonstigen Leistung, es sei denn, Cekaso hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen.

8.4.      Cekaso kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.

8.5.      Cekaso vertreibt ggf. auch als Wiederverkäufer (im Folgenden „Reseller“) Produkte und Leistungen anderer Hersteller (im Folgenden „Hersteller“). Diese werden dem Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung angeboten. Alle Ansprüche und Rechte des Kunden gegen Cekaso wegen Sach- und/oder Rechtsmängel der Produkte und/oder Leistungen des Herstellers auch wegen mangelnder Verwendbarkeit, insbesondere auch die mietrechtlichen Bestimmungen zur Haftung wegen Sach- und Rechtsmängel werden in diesem Fall ausgeschlossen.

8.6. Zum Ausgleich hierfür tritt Cekaso, sofern wir als Reseller tätig werden, die Ansprüche und Rechte gegen den Hersteller wegen Pflichtverletzung, insbesondere auch Erfüllung, Rücktritt und/oder Schadensersatz an den Kunden ab. Abgetreten werden auch die Rechte und Ansprüche von Cekaso gegen den Hersteller aus Garantien, die für die Produkte und/oder Leitungen des Herstellers gegeben wurden.

8.7 Der Kunde nimmt die Abtretung an und verpflichtet sich, die Ansprüche unverzüglich und fristgerecht im eigenen Namen und mit der Maßgabe geltend zu machen, dass im Falle des Rücktritts vom Vertrag oder der Minderung der Vergütung etwaige Zahlungen aus Mängelansprüchen oder aus Garantieverpflichtungen direkt an Cekaso zu zahlen sind.

8.8 Sofern sich Kunde und Hersteller nicht über die Wirksamkeit eines vom Kunden erklärten Rücktritts, eines Schadensersatzes statt der Leistung oder einer Minderung einigen, kann der Kunde die Zahlung der Vergütung für die Zukunft wegen etwaiger Mängel gegenüber Cekaso erst dann verweigern, wenn er Klage gegen den Hersteller auf Rückabwicklung, Schadensersatz statt der Leistung oder Minderung erhoben hat.

8.9 Der Kunde wird etwaige Mängel unverzüglich unter Beachtung der §§ 377 HGB gegenüber dem Hersteller rügen. Cekaso ist über die Geltendmachung von Ansprüchen fortlaufend und zeitnah durch Übersendung von Kopien des Schriftwechsels zu informieren.

8.10. Verzögerte Mängelbeseitigung des Herstellers berechtigt den Kunden nicht zur Minderung oder Aussetzung der Vergütung, sofern Cekaso als Reseller Vertragspartner des Kunden ist.

 

9. Herstellergarantien

Ist Cekaso nicht Hersteller eines Liefergegenstandes und bietet der Hersteller den Kunden von Cekaso eine eigene Herstellergarantie, wird Cekaso den Kunden hierüber informieren und ihm auf dessen Wunsch die Garantieunterlagen aushändigen.

 

10. Preise, Zahlungsbedingungen

10.1.    Es gelten die Preise gemäß Vereinbarung im Einzelvertrag bzw. der Auftragsbestätigung. Ist im Einzelvertrag bzw. der Auftragsbestätigung kein Preis bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß Preisliste von Cekaso. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Sitz von Cekaso. Zu den Preisen kommen die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und anderweitige länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferung sowie ggf. Verpackungs- und Transportkosten und Kosten der Transportversicherungen hinzu.

In Geräte- und Softwarepreisen sind Vergütungen für Datenträger, Betriebsmittel, Zubehör, Installation, Einweisung, Schulung und Reisekosten nebst Wegezeiten nicht enthalten und werden gesondert berechnet.

10.2.    Die Rechnungen von Cekaso sind sofort netto Kasse ohne Abzug zu zahlen.

Teilleistungen werden mit ihrer Ablieferung in Rechnung gestellt.

Bei Mitnahmekäufen ist der Rechnungsbetrag sofort bar fällig.

Bei Pflege- oder Wartungsverträgen ist die vereinbarte Vergütung 1 Jahr im fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.

10.3.    Stimmt Cekaso nach Zustandekommen des Vertrages der Übertragung dieses Vertrages vom Kunden auf ein Leasingunternehmen zu, so hat der Kunde für den Zeitraum der vorgesehenen Ablieferung des Liefergegenstandes bis zum Zustandekommen der Eintrittsvereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Leasingunternehmen Zinsen in entsprechender Anwendung von 10.6 zu leisten.

10.4.    Cekaso behält sich das Recht vor, bei einer Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Personalkosten-, Arbeitsmittel- oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Darüber hinaus ist Cekaso berechtigt, im Falle bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Kostensteigerung ab dem Zeitpunkt und in der Höhe der Änderung für die Zukunft die Entgelte durch einseitige Erklärung gegenüber dem Kunden anzupassen, insbesondere bei Änderung der:

– Kosten für die Dienste anderer Anbieter zu denen Cekaso dem Kunden Zugang gewährt

– Gebühren und Kosten aufgrund von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen. Cekaso ist darüber hinaus berechtigt, die jeweiligen Preise an sich verändernde Marktbedingungen, bei Veränderungen der Beschaffungskosten anzupassen (max. einmal pro Quartal).

10.5.    Alle Forderungen von Cekaso werden sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und Fristen ohne Grund nicht eingehalten werden oder Cekaso eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird.

10.6.    Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Verzugszinsen können höher angesetzt werden, wenn Cekaso eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.

10.7.    Der Kunde darf gegen Preis- bzw. Vergütungsforderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

10.8 Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Vergütung entfällt nicht dadurch, dass der Kunde die Leistung nicht selbst, sondern durch Dritte in Anspruch genommen hat, es sei denn der Kunde weist nach, dass ihm die Nutzung nicht zuzurechnen ist.

Der Kunde ist verpflichtet, eine unbefugte Nutzung unverzüglich anzuzeigen.

10.9   Der Kunde trägt die Kosten, die durch eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift entstehen, soweit er dies verschuldet hat. Cekaso ist berechtigt, einen pauschalierten Aufwendungsersatz zu verlangen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist.

 

11. Haftung, Aufwendungsersatz

Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen mit folgenden Ausnahmen:

11.1.    Cekaso haftet bei von Cekaso zu vertretender Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch gesetzliche Vertreter, leitenden Angestellte oder einfacher Erfüllungsgehilfen. Cekaso haftet bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersagbaren Schaden begrenzt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf.

11.2.    Für die Wiederherstellung verlorener Daten haftet Cekaso nur, wenn der Kunde durch angemessene Vorsorgemassnahmen, insbesondere tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

11.3.    Die vorbezeichnete Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn Cekaso einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat

11.4.    Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

12. Nebenabreden, Vertragsänderungen und -ergänzungen, Form

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

 

13. Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache

13.1.    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz von Cekaso zuständige Gericht, soweit der Kunde Kaufmann ist, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder der Kunde bei Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

13.2.    Die Vertragsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und die Anwendung des deutschen Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

13.3.    Die Vertragssprache ist deutsch.

 

14. Salvatorische Klausel

14.1.    Wenn der zu diesen Bedingungen abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

14.2.    Anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung gilt dann eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

15. Sonstige Bestimmungen

15.1.    Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden ist Hannover.

15.2.    Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind die nach diesen Bedingungen einem Kaufmann gegenüber anzuwendenden Bestimmungen gleichfalls anzuwenden.

15.3.    Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von Cekaso übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.

15.4.    Hat der Kunde seinen (Wohn-)Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb der Europäischen Union, ist er zur Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, seine Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben und die notwendigen Auskünfte bezüglich seiner Unternehmereigenschaft, der Verwendung und des Transports der Liefergegenstände und der statistischen Meldepflicht an Cekaso zu erteilen.

 

TEIL II: Besondere Bedingungen

 

Die in folgenden Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen im TEIL I der AGB von Cekaso.

 

16. Softwareüberlassung auf Dauer auf Basis eines Einmalentgeldes

16.1.    Sofern nichts anderes vereinbart ist, räumt Cekaso dem Kunden ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes Recht ein, die Software innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in unveränderter Form durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen oder Speichern selbst zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt nur für ein einziges in der Auftragsbestätigung bestimmtes Gerät und für die dort bestimmte Anzahl von Benutzern. Beabsichtigt der Kunde, die Software auf einem aufgerüsteten Gerät oder auf mehreren Geräten zu nutzen, bedarf dieses der vorherigen Zustimmung der Cekaso und einer Ergänzung des Vertrages.

16.2.    Der Kunde ist berechtigt, die Software auf anderen ihm gehörenden Geräten des gleichen Gerätetyps einzusetzen. In diesem Fall hat der Kunde die Software von der Festplatte des bisher verwendeten Gerätes zu löschen. Die Software mit derselben Software-Seriennummer darf nur auf einer Zentraleinheit gespeichert werden. Ein zeitgleiches Benutzen auf mehr als nur einer einzigen Zentraleinheit ist unzulässig.

16.3.    Der Kunde darf die Software in einem Netzwerk nutzen, wenn dies im Einzelvertrag bzw. der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall hat der Kunde eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen zu unterbinden, es sei denn, der Kunde hat für jeden an das Netzwerk angeschlossenen Benutzer die Vergütung für die Software bzw. die von der Anzahl der Benutzer abhängige Netzwerklizenz entrichtet.

16.4.    Eine Benutzerdokumentation kann nach Wahl von Cekaso gedruckt oder elektronisch gespeichert geliefert werden.

16.5.    Eine weitergehende Nutzung der Software und Benutzerdokumentation, insbesondere eine Modifizierung oder Vervielfältigung ist nicht gestattet, es sei denn zum eigenen Gebrauch des Kunden zu Archivierungs- und Sicherungszwecken. Eine gedruckte Benutzerdokumentation darf in keinem Fall vervielfältigt werden. Wenn die Software auf von Cekaso gelieferten Geräten vorinstalliert ist, ist Cekaso bereit, auf Wunsch des Kunden diesem eine Softwarekopie zum Zwecke der Datensicherung auf einem externen Datenträger auf Kosten des Kunden zu liefern. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke unverändert zu lassen und über den Verbleib des externen Datenträgers Aufzeichnungen zu führen, die Cekaso einsehen kann.

16.6.    Der Kunde hat für die Sicherung der Programme und Daten der installierten Software eigenverantwortlich Sorge zu tragen.

16.7.    Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (De¬kompilierung) ist nur im Rahmen des § 69 e Urheberrechtsgesetz zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angesprochenen Handlungen dürfen nur dann Dritten übertragen werden, wenn Cekaso nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte Herstellung der Interoperabilität gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen.

16.8.    Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke auf den Datenträgern und der Benutzerdokumentation dürfen nicht entfernt werden.

16.9.    Das Eigentum an der gelieferten Benutzerdokumentation nebst Begleitmaterialien verbleibt bei Cekaso.

16.10. Dem Kunden wird durch diesen Vertrag nicht das Recht eingeräumt, den Namen bzw. Marken von Cekaso zu gebrauchen.

16.11. Werden dem Kunden, in den die Software betreffenden Lizenzbedingungen des Herstellers weitergehende Nutzungsrechte eingeräumt oder Nutzungsrechtsbeschränkungen auferlegt als in diesen Bedingungen von Cekaso, so gelten die Nutzungsrechtsregelungen des Herstellers vorrangig.

16.12. Verstößt der Kunde gegen eine der vorbezeichneten Bestimmungen, so kann Cekaso das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, ohne dass die Lizenzgebühr rückerstattet wird. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

 

17. Softwareüberlassung auf Zeit

17.1.    Im Rahmen der Bereitstellung der Software für den im Einzelvertrag angegebenen Zeitraum ermöglicht Cekaso dem Kunden die Nutzung der Funktionalitäten der Software, die Bereitstellung von Speicherplatz und räumt bzw. vermittelt die hierfür notwendigen Nutzungsrechte.

17.2.    Sofern eine physische Überlassung der Software an den Kunden nicht erfolgt (z.B. Cloudmodelle), ist Übergabepunkt der Routerausgang des Rechenzentrums von Cekaso.

17.3.    In den übrigen Fällen, in denen der Kunde die Software mietet, erfolgt eine Installation der Software auf dem Server des Kunden. Übergabeprunkt ist dann der Server des Kunden.

17.4.    Cekaso schuldet die im Vertrag vereinbarte Verfügbarkeit der Software am Übergabepunkt.

17.5.    Der Kunde erhält an der Software einfache (nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare), auf die Laufzeit dieses Vertrags beschränkte Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.

17.6.    Der Kunde darf die Software nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten durch eigenes Personal nutzen.

17.7.    Soweit eine Vergütung nach Anzahl der Nutzer vereinbart ist, nutzt der Kunde die Software nur durch die im Vertrag angegebene Anzahl von Personen. Erfolgt eine Nutzung durch mehr als die dort angegebene Anzahl von Personen, zahlt der Kunde eine pauschalierte Nutzungsgebühr je Person, die sich aus der aktuellen Preisliste ergibt. Weitere Ansprüche von Cekaso bei einer mengenmäßigen Mehrnutzung über die vereinbarte Nutzung hinaus bleiben unberührt. Soweit eine Vergütung nach Geschäftsvorfall vereinbart ist, erfolgt eine Berechnung der vereinbarten Vergütung pro Geschäftsvorfall für einen vereinbarten Abrechnungszeitraum.

17.8.    Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an Software vorzunehmen. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Berichtigung von Fehlern notwendig sind, sofern Cekaso sich mit der Behebung des Fehlers in Verzug befindet, die Fehlerbeseitigung ablehnt oder wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Fehlerbeseitigung außer Stande ist.

17.9.    Sofern Cekaso während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick die Software vornimmt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.

17.10. Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht zu. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Software über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es nicht gestattet, die Software zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen.

17.11. Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen, die Nutzung der Software durch Unbefugte zu verhindern.

17.12. Der Kunde haftet dafür, die Software nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet oder entsprechende Daten erstellt und/oder auf dem Server gespeichert werden.

17.13. Verletzt der Kunde oder ihm zurechenbar Dritte die vorbezeichneten Regelungen aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann Cekaso den Zugriff des Kunden auf die Software sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann. Verletzt der Kunde oder ihm zurechenbar Dritte trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung weiterhin oder wiederholt die Regelungen und hat er dies zu vertreten, so kann Cekaso den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.

17.14. Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der Software durch Dritte (oder durch nicht vom Kunden benannte Nutzer) schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe der monatlichen Grundpauschale zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten; in diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

17.15. Die Verträge werden mit einer Mindestvertragslaufzeit geschlossen, die sich jeweils aus der Auftragsbestätigung oder einer Zusatzvereinbarung ergeben. Das Vertragsverhältnis verlängert sich um jeweils um die gleiche Zeit, sofern keine fristgerechte Kündigung drei Monate zum Vertragsende von einer der Parteien erklärt wird.

17.16. Die Laufzeit des Vertrages beginnt zum jeweils vertraglich vereinbarten Termin. Fehlt eine solche vertragliche Vereinbarung beginnt die Laufzeit mit dem Datum der erstmaligen vollständigen Freischaltung bzw. betriebsfähigen Bereitstellung aller vertraglich vereinbarten Leistungen.

17.17. Das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für Cekaso liegt ein wichtiger Grund z.B. vor, wenn

  • der Kunde mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung für zwei aufeinander folgende Monate oder eines nicht unerheblichen Betrages der geschuldeten Entgelte oder in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, der den durchschnittlich geschuldeten Entgelten für zwei Monate entspricht in Verzug gerät,
  • der Kunde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt oder eingestellt wird, ein Verfahren zu seiner Auflösung, Liquidation oder Abwicklung eingeleitet wird,
  • der Kunde seine Geschäftstätigkeit einstellt oder zahlungsunfähig wird,
  • der Kunde die vollständige Einrichtung und Herstellung der vertragsgegenständlichen Leistung schuldhaft und pflichtwidrig endgültig verhindert oder für die Dauer von mehr als einem Tag erheblich erschwert,
  • der Kunde schwerwiegend gegen seine Pflichten und Obliegenheiten verstößt,
  • der Kunde sich in sonstiger Weise vertragswidrig verhält.

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus vorbezeichneten Gründen behält sich Cekaso ausdrücklich die Geltendmachung von Schadensersatz aufgrund der vorzeitigen Kündigung gegen den Kunden vor.

17.18. Jede Kündigung bedarf der Schriftform (§ 127 BGB).

17.19. Sofern die Leistungserbringung von Vorleistungen Dritter abhängt, ist Cekaso berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn die Vorleistungen von den Dritten nicht bereitgestellt oder das zugrunde liegende Vertragsverhältnis von den Dritten gekündigt wird. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch gegen Cekaso nur zu, sofern der Kündigungsgrund von Cekaso vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

 

18. Software- und/oder Hardwarepflege

18.1.    Cekaso beseitigt Programmfehler und führt technische Serviceleistungen an EDV-Geräten nebst Peripheriegeräten während der Vertragsdauer durch, hinsichtlich derer Nacherfüllungsansprüche des Kunden nicht bestehen, indem Cekaso nach eigener Wahl dem Kunden Einzelkorrekturen, Einstellungsänderungen oder einen Änderungsstand der Software in angemessener Frist auf einem Datenträger oder durch Fernbetreuung zur Verfügung stellt. Ein Fehler liegt vor, wenn die Software die in ihrer Leistungsbeschreibung angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, ihren Ablauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, so dass die Nutzung der Software verhindert oder beeinträchtigt wird.

Zur Fehlerbehebung gehören die Fehleranalyse, die Eingrenzung der Fehlerursache und – soweit eine Fehlerbeseitigung mit vertretbarem Aufwand oder aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist – eine Fehlerumgehung. Ein nicht vertretbarer Aufwand liegt vor, wenn der Fehler nur durch Neuprogrammierung von wesentlichen Teilen der Software beseitigt werden kann.

18.2.    Die Pflege der Software umfasst vorbeugende Maßnahmen zur Verbesserung der Software in ihrem organisatorischen Aufbau und Programmablauf nach Ermessen von Cekaso bzw. Herstellers der Software sowie die Bereithaltung der Dokumentation auf dem jeweils neuesten Stand. Verbesserte Programmversionen („Updates“) werden in von Cekaso bzw. Hersteller festgelegten Zeitabständen entwickelt und dem Kunden nach Wahl von Cekaso auf einem Datenträger oder durch Fernbetreuung zur Verfügung gestellt.

18.3.    Gepflegt wird nur jeweils die jüngste von Cekaso bzw. Hersteller erstellte Standard-Programmversion. Der Kunde wird eine neue Programmversion übernehmen, es sei denn, dass die Übernahme mit unzumutbaren Nachteilen für ihn verbunden ist.

18.4.    Cekaso erbringt ferner folgende von der Pauschalvergütung umfasste Leistungen, sofern nichts anderes vereinbart ist:

  • Bereithaltung von Fachpersonal
  • zentrale Störungsannahme mit gezielter Weiterleitung und Rückrufüberwachung
  • Unterstützung bei der Störungsanalyse durch Fernbetreuung, d. h. telefonisch, per E-Mail oder mit Hilfe der Datenfernübertragung (DFÜ)
  • Beratung zur Störungsbeseitigung
  • Beratung zur Störungsvermeidung
  • Reaktionszeit in der Regel innerhalb von acht Arbeitsstunden
  • Information über vorhandene aktualisierte Stände der Software
  • Instandhaltung der Hardware (vorbeugende Wartung), ggf. während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten in von Cekaso für erforderlich erachteten Zeitabständen;
  • Instandsetzung der Hardware (Störungsanalyse und Störungsbeseitigung) aller geräteseitigen Störungen, die ihre Ursache im bestimmungsgemäßen Gebrauch der Geräte haben.
  • Beratung bei der Gerätebedienung und zu deren verbesserter Nutzung wie z.B. Einstellungen am Drucker.
  • Einspielen systemnaher Software, wenn diese durch Gerätestörungen zerstört wurde und eine Sicherung der aktuell verwendeten Software-Version beim Kunden vorhanden ist.

18.5.    Nachfolgende Beratungsleistungen erbringt Cekaso ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Vergütung, soweit im Einzelvertrag bzw. der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart:

  • telefonische Beratung zu Bedienungsfragen und Fragen der optimalen Nutzung der Software
  • Informationen über Beratungs-, Unterstützungsmöglichkeiten der Hersteller oder sonstiger Know how Träger
  • Unterstützung bei der Rekonstruktion von Software-Ständen und -Daten nach einem technischen Defekt, soweit eine zeit-aktuelle Datensicherung beim Kunden vorhanden ist.

18.6 Bei über den in den Ziffern 18.4 und 18.5 enthaltenen Leitungen hinausgehende Anforderungen des Kunden erfolgt die Vergütung für diese Tätigkeiten aufwandbasiert gemäß der aktuellen Preisliste von Cekaso.

18.7     Cekaso liefert neue Programmstände mit Leistungs- und Funktionserweiterungen gegebenenfalls einschließlich der Nutzungsmöglichkeit neuer Technologien („Upgrades“), soweit vorhanden und im Einzelauftrag bzw. der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart.

18.8     Cekaso ist zur Beseitigung eines Programmfehlers oder der Beseitigung einer Störung nicht verpflichtet, wenn der Kunde

  • Änderungen oder Erweiterungen an der Software sowie Änderungen des Installationsortes der Software ohne Zustimmung von Cekaso vornimmt oder Eingriffe in die Software von nicht durch von Cekaso autorisiertem Personal vorgenommen werden;
  • Änderungen oder Erweiterungen an den Geräten ohne Zustimmung von Cekaso vornimmt oder Eingriffe in die Geräte von nicht durch Cekaso autorisiertes Personal vorgenommen werden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Störung auf derartigen Umständen nicht beruht;
  • die Software nicht zu den von Cekaso bzw. dem Hersteller vorgegebenen Einsatzbedingungen nutzt;
  • vom Kunden veranlasste Änderungen und Erweiterungen der von Cekaso zu pflegenden Software oder der zu wartenden Hardware, denen Cekaso zugestimmt hat, zu Leistungsänderungen, insbesondere Mehraufwand, führen.

18.9.    Die Pflege- und Wartungsleistungen dienen der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Software oder Hardware, schließen jedoch keine Garantie einer stets störungs- und unterbrechungsfreien Arbeitsweise der Software- oder Hardware ein.

18.10. Für die Rechteübertragung an der zu pflegenden Software gilt Ziffer 16.

18.11. Der Pflege- und/oder Wartungsvertrag beginnt zu dem im Auftrag bzw. der Auftragsbestätigung festgelegten Datum und wird für die Dauer von 6 Monaten geschlossen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 6 Monate, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat zum Vertragsende gekündigt wird. Das Kündigungsrecht kann auch hinsichtlich eines Vertragsteils über einzelne Geräte oder Software ausgeübt werden.

18.12. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Wichtige Kündigungsgründe für Cekaso sind insbesondere:

  • wenn Cekaso infolge einer von Cekaso nicht zu vertretenden Nichtbelieferung von Ersatzteilen durch einen Vorlieferanten nicht leistungsfähig ist, obwohl Cekaso alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Zuliefergegenstände zu beschaffen,
  • wenn der Kunde an den zu wartenden Geräten unsachgemäße Reparaturen oder sonstige Arbeiten durchgeführt hat bzw. durch Dritte hat durchführen lassen,
  • Wenn der Kunde mit einem Monatsbeitrag oder eines nicht unerheblichen Teils eines Monatsbetrages länger als zwei Monate im Rückstand ist;
  • wenn Cekaso infolge einer von Cekaso nicht zu vertretenden Nichtbelieferung von neuen Programmversionen durch einen Vorlieferanten nicht leistungsfähig ist, obwohl Cekaso alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die neuen Programmversionen zu beschaffen;
  • wenn der Kunde an der zu pflegenden Software Eingriffe durchgeführt hat bzw. durch Dritte hat durchführen lassen;
  • wenn der Kunde gegen eine Bestimmung der Nummer 16 verstößt;
  • wenn vom Kunden veranlasste Änderungen und Erweiterungen der von Cekaso zu pflegenden Software zu Leistungsänderungen für Cekaso, insbesondere Mehraufwand, führen;
  • wenn der Kunde die Übernahme einer neuen Programmversion gemäß Nummer 18.3 ablehnt;

18.13. Jede Kündigung bedarf der Schriftform (§ 127 BGB).

 

19. Individuelle Softwareentwicklung

19.1 Die individuelle Softwareentwicklung für den Kunden erfolgt im Rahmen eines agilen Entwicklungsmodells fortlaufend zu präzisierender Software, die Übergabe des Entwicklungsergebnisse an den Kunden sowie die Einräumung nicht-ausschließlicher, inhaltlich beschränkter Rechte am Entwicklungsergebnis zur Verwendung für eigene Geschäftszwecke des Kunden.

19.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Cekaso grundsätzlich nicht zur Übergabe des Quellcodes der Software oder zu Installation, Einrichtung, Pflege oder Weiterentwicklung der Software verpflichtet.

19.3 Cekaso wird das Entwicklungsergebnis nach Maßgabe der für Inkremente vereinbarten Sprint-Backlogs sowie des jeweils aktuellen Project Backlogs nach Maßgabe des Projektplans entwickeln und im Objektcode gemeinsam an den Kunden überlassen.

19.4 Soweit eine Anwenderdokumentation durch Cekaso erstellt wird, soll diese die wesentlichen Funktionen der Software für einen durchschnittlich verständigen Anwender nachvollziehbar aufzeigen. 

19.5 Das Entwicklungsergebnis wird individuell für den Kunden erstellt. Die Einbindung von Dritthersteller- und Open Source Softwarekomponenten in das Entwicklungsergebnis ist Cekaso grundsätzlich gestattet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

19.6 Die Entwicklungsleistungen zur Herstellung des Entwicklungsergebnisses werden im Rahmen iterativer Entwicklungsphasen erbracht (jeweils ein „Sprint“).

19.7 Anforderungen an die Software, einschließlich umzusetzender Anwendungsfälle aus Nutzersicht (die einzelne Anforderung jeweils „Backlog-Item“), deren jeweilige Priorisierung, Akzeptanzkriterien und eine Schätzung des erforderlichen Umsetzungsaufwands legen die Vertragsparteien individuell fest.

19.8 Die Parteien legen rechtzeitig vor Beginn eines Sprints einvernehmlich fest, welche Backlog-Items aus dem Project Backlog im Rahmen des Sprints von Cekaso (ganz oder teilweise) als Arbeitsergebnis dieses Sprints (jeweils „Inkrement“) umzusetzen sind und diese als „Sprint Backlog“.

19.9 Im Sprint Backlog sollen die Parteien zudem Akzeptanzkriterien für die Freigabe des Inkrements festlegen.

19.10 Cekaso wird jedes Inkrement vertragsgemäß, insbesondere gemäß den im Sprint Backlog vereinbarten Backlog-Items entwickeln und nach Beendigung des Sprints in elektronischer oder körperlicher Form (Datenträger) zur Freigabe an den Kunden überlassen. Mit Überlassung und Bereitstellungsanzeige an den Kunden ist dieser zur Freigabe verpflichtet. Die Freigabe durch den Kunden gilt als erteilt, sofern nicht innerhalb eines angemessenen Prüfungszeitraums Beanstandungen erklärt werden. Ziffer 8 dieser AGB gelten entsprechend.  Die Freigabe eines Inkrements hat die Wirkung einer (Teil- oder Zwischen-) Abnahme. Soweit nicht von den Parteien im Einzelfall abweichend vereinbart, sind im Freigabeprozess festgestellte Mängel von Cekaso spätestens bis zum vereinbarten Zeitpunkt zur Bereitstellung des vollständigen Entwicklungsergebnisses zu beheben.

19.11 Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt die Vergütung aufwandbasiert auf Grundlage der bei Vertragsschluss aktuellen Preisliste von Cekaso.

19.12 Mit Freigabe eines Inkrements, sonst mit Abnahme des Entwicklungsergebnisses unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde unwiderruflich das nicht-ausschließliche, nicht-übertragbare, dauerhafte und weltweite Recht, das Entwicklungsergebnis für eigene Geschäftszwecke des Kunden ohne quantitative Beschränkung (z.B. hinsichtlich Nutzerzahl) zu verwenden.

19.13 Das nicht-ausschließliche Recht des Kunden gemäß 19.12 bezieht sich auf den Objektcode des Entwicklungsergebnisses sowie die Anwenderdokumentation, sofern diese Vertragsbestandteil ist, einschließlich aller Inkremente. Der Kunde kann seine Rechte am Entwicklungsergebnis durch Dritte für sich wahrnehmen lassen (z.B. Hosting-Dienstleister).

19.14 Vor Freigabe von Inkrementen und der Abnahme des Entwicklungsergebnisses ist dem Kunden eine Nutzung des Entwicklungsergebnisses zu Zwecken der Freigabe- beziehungsweise Abnahmeprüfung gestattet.

19.15 Soweit Bestandteile des Entwicklungsergebnisses körperliche, bewegliche Gegenstände (z.B. Datenträger) sind (§ 90 BGB), geht das Eigentum mit Abnahme des Entwicklungsergebnisses unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden über.

19.16 Für die Open Source Softwarekomponenten gelten ausschließlich die jeweils maßgeblichen Open Source Lizenzbedingungen.

 

Stand: 01.11.2022

 

 

 

 

 

 

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